einfach clever - YANIQ

AGB


YANiQ – EINFACH CLEVER

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von YANiQ-BusTickets (Check-in | Be-out-System mit nachgelagerter Bestpreisermittlung) der SWO Mobil GmbH

Präambel
Die SWO Mobil GmbH (nachfolgend SWO) verfolgt mit der YANiQ App für das Check-in | Be-out-System das Ziel, den günstigsten Preis für die Busfahrten der Kunden zu berechnen, ohne dass sich diese mit den verschiedenen Tarifen der Fahrten befassen müssen. Am Ende eines Abrechnungszeitraumes werden alle Einzelfahrten der Woche betrachtet und der für den Kunden günstigste Preis ermittelt.

Dem Kunden wird die Möglichkeit geboten, sich einmalig auf der Mobilitätsplattform zu registrieren. Anschließend kann der Kunde die YANiQ App downloaden und so über einen YANiQ-Button eine Fahrtberechtigung für den Busverkehr erhalten (Check-in). Beim Aussteigen muss der Kunde nichts mehr tun (kein Check-out). Es reicht das bloße Aussteigen (Be-out). Die Fahrten bezahlt der Kunde einfach und bequem aufgrund einer wöchentlichen Rechnung durch SEPA-Einzug.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Erwerb von Fahrberechtigungen über die YANiQ App sowie dessen Nutzung. Bei Nutzung der App akzeptiert der Kunde die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Regelungen und Allgemeines

1.1  Der Erwerb der Fahrberechtigung über YANiQ ist gegenüber allen Verkehrsunternehmen der VOS möglich (Tarifzone 100 bis 698, laut Tarifbestimmungen & Beförderungsbedingungen der VOS (ab 01.08.2024).

1.2 Die übrigen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der SWO gelten fort, insbesondere des Mobilitätsportals, soweit sie diesen AGB nicht widersprechen. Soweit die übrigen Vertrags- und Geschäftsbedingungen oder auch (abdingbare) Regelungen diesen AGB widersprechen, vereinbaren die SWO und der Kunde, dass diese AGB den widersprechenden Regelungen vorgehen. Sie ergänzen daneben die gültigen AGB, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des VOS Tarifs (speziell für OnlineTickets). Diese finden sich unter: https://www.vos.info/tickets/tickets-ueberblick/

1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden erlangen auch dann keine Gültigkeit, wenn die SWO ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Ausführung der Lieferung/Leistung erfolgt. Jeglichen Vertragsangeboten des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.4 Die für den Vertragsschluss und für die Durchführung des Vertrages maßgebliche Sprache ist Deutsch.


2. Funktionsweise der YANiQ App
Der Kunde muss sich für die Nutzung von YANiQ vor Beginn der Fahrt in das System „einchecken“ und über diesen Weg eine gültige Fahrtberechtigung erwerben. Dies geschieht mit einem „Wisch“ über den Check-in-Button-Button (Check-in). Anders als bei klassischen Verkaufsvorgängen im ÖPNV, erwirbt der Kunde vor Fahrtantritt mit dem YANiQ-System eine VDV-KA-konforme und elektronisch prüffähige Fahrtberechtigung zur Nutzung des Busses. Beim Aussteigen muss der Kunde nichts mehr tun (kein Check-out). Das Aussteigen reicht (Be-out). Über die Beacon-Technologie, die GPS-Technologie und der Motion-Technologie, kann festgestellt werden, ob und wie lange sich der Kunde im Bus aufhält sowie welche Strecke er zurückgelegt hat. Der Kunde erhält beim Aussteigen aus dem Bus eine Benachrichtigung, dass er den Bus verlassen hat, bleibt aber weiterhin im System eingecheckt. So können mit einem Check-in mehrere Einzelfahrten durchgeführt werden. Die Ticketprodukte selbst werden erst nachgelagert im Rahmen der Bestpreisabrechnung gem. Ziff. 6 für den Kunden generiert und als Information in der App im Modul YANiQ angezeigt. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf Wochenbasis über das durch den Kunden im Rahmen der Registrierung erteilte SEPA-Lastschriftmandat (siehe Ziff. 6).


3. Voraussetzung für die Nutzung/Erstellen eines Kundekontos

3.1 YANiQ kann nach erfolgreicher Registrierung über das YANiQ-Modul im MOBILITÄTSPORTAL erworben werden. Der Kunde muss dabei wahrheitsgemäß und vollständig folgende Daten angeben:

Nach erfolgreicher Registrierung, kann sich der Kunde für die YANiQ App freischalten lassen und diese herunterladen.

3.2 Der Kunde hat weiterhin die Möglichkeit, sich direkt über die YANiQ App zu registrieren. Mit den hier gewählten Log-In Daten kann dieser sich im MOBILITÄTSPORTAL anmelden, ohne dass eine weitere Registrierung erforderlich ist. In diesem Falle muss der Kunde neben diesen AGB auch die AGB des MOBILITÄTSPORTALS bestätigen.

3.3 Aufgrund technischer Rahmenbedingungen können seitens des Verkehrsunternehmens einzelne Gerätetypen von der Nutzung des YANiQ-Systems ausgeschlossen sein. Gleichermaßen kann der gleichzeitige Betrieb von Dienstprogrammoptimierungs-Apps zu einem Ausschluss der Nutzung aufgrund technischer Rahmenbedingungen führen. Eine detaillierte Auflistung möglicher Gerätetypen und Dienstprogramm-Apps ist innerhalb der FAQs unter www.yaniq.de ersichtlich.


4. Erwerb der Fahrberechtigung und Nutzung des YANiQ App

4.1 Die über die App YANiQ angebotene Leistung stellt kein verbindliches Angebot i. S. d. §§ 145 ff. BGB dar. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung an den Kunden, zur Abgabe einer Bestellung. Mit dem Einchecken über den Check-in-Button gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Beförderungsvertrages mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen ab. Die Annahme erfolgt über Bereitstellung der Fahrtberechtigung. Für die Gültigkeit der Fahrtberechtigung ist der Datenbankeintrag beim IT-Dienstleister maßgeblich.

4.2 Die SWO erbringt selbst keine Mobilitätsdienstleistungen, sofern das jeweilige Verkehrsunternehmen nicht zu der SWO gehört. Die SWO tritt nicht als Vermittler zwischen den Kunden und den anderen Verkehrsunternehmen auf, die sich im Tarifgebiet der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück bewegen. Sie stellt Kunden und Verkehrsunternehmen lediglich eine Plattform zur Verfügung, um die jeweiligen Verträge abschließen zu können. Im Zuge dieser Dienstleistung wird die SWO persönliche Kundendaten entsprechend den genutzten Mobilitätsdienstleistungen an den jeweiligen Verkehrsunternehmen weiterleiten und verarbeiten.

4.3 YANiQ ist ein personalisiertes System und nicht übertragbar. Es kann nur für eine einzelne Person über das jeweilige Smartphone genutzt werden. Ebenfalls gelten für YANiQ keinerlei Mitnahmeregelungen, selbst für den Fall, wenn diese in den zugrundeliegenden Produkten in den Tarifbestimmungen hinterlegt sind.

4.4 Die Fahrtberechtigung im YANiQ ist zu Kontrollzwecken bei der Fahrt ständig mitzuführen. Der Kunde hat darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere die Aktivierung von GPS und die Aktivierung der Bluetooth-Funktion. Die Bedienung des mobilen Endgerätes während der Kontrolle erfolgt durch den Reisenden. Das Prüfpersonal kann jedoch begründet die vorübergehende Aushändigung des Gerätes zu Kontrollzwecken verlangen.

4.5 Kann der Kunde den Nachweis einer gültigen Fahrtberechtigung über YANiQ bei der Fahrkartenkontrolle nicht erbringen (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku etc.) wird dies als Fahrt ohne gültiges Ticket nach Bestimmungen der VOS gewertet. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des Tickets ist der Kunde vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig ein gültiges Ticket zu erwerben.

4.6 Bei einer nachträglichen Vorlage im Falle einer Beanstandung gilt § 9 Absatz 3 der Beförderungsbedingungen entsprechend.

4.7 Eine Erstattung und eine Rücknahme von Fahrtberechtigungen über YANiQ sind ausgeschlossen, sobald die Fahrt angetreten ist. Checkt der Kunde sich vor Fahrtantritt in das System ein und verzichtet dann auf die Nutzung des ÖPNV, erkennt das System automatisiert, dass der Kunde die Fahrt nicht angetreten hat und legt dementsprechend auch keinen Preis fest.

5. Kosten
Die Registrierung im MOBILITÄTSPORTAL/der YANiQ App ist für den Kunden ebenso kostenfrei wie der Erwerb der YANiQ App. Der Kunde bezahlt lediglich die über das YANiQ genutzten Mobilitätsdienstleistungen (näher Ziffer 3, 4 und 6).


6. Bestpreisberechnung, Zahlungsweisen und Abrechnung

6.1 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Nutzungsverhalten, sowie den gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der VOS. Das Nutzungsverhalten setzt sich hierbei aus den einzelnen aufgezeichneten Fahrten zusammen, die innerhalb einer Woche getätigt werden. Betrachtet werden alle Fahrten von Montag bis Sonntag (Abrechnungszeitpunkt). Am Ende eines Abrechnungszeitpunktes werden alle Einzelfahrten systemseitig betrachtet und über die Produkte KurzstreckenTicket, EinzelTicket, TagesTicket, 8-FahrtenTicket und WochenTicket der für den Kunden günstigste Preis aus allen Fahrtkombinationen ermittelt. Die MonatsTickets werden nicht berücksichtigt. Dieser Preis wird dem Kunden anschließend in Rechnung gestellt und am Anfang der Folgewoche auf Wochenbasis vom hinterlegten Bankkonto eingezogen.

6.2 Der Kunde erteilt der SWO eine Ermächtigung, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung fälligen Beträge mittels SEPA-Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Die Rechnung wird zum Abrechnungszeitpunkt von der SWO erstellt und dem Kunden über das MOBILITÄTSPORTAL zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird in der Folgewoche vom Konto des Kunden eingezogen. Der Einzug des Rechnungsbetrages anderer genutzter Mobilitätsdienstleistungen kann hiervon abweichen.

6.3 Im VOSpilot im Modul YANiQ kann der Kunde eine Detailsicht über die durchgeführten Fahrten einsehen

6.4 Die zugehörige Kundenrechnung wird für den Kunde im Kundenaccount im Mobilitätsportal abgelegt und archiviert. Dies geschieht zum Abrechnungszeitpunkt. Ein postalischer Versand der Rechnungen erfolgt für das Modul YANiQ nicht.

6.5 Wird der zu zahlende Betrag von der Bank nicht eingelöst oder zurückgefordert, berechnet die SWO eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro. Dies gilt nicht, wenn dem Vorgang ein Fehler der SWO zugrunde liegt. Für jede Mahnung berechnet die SWO eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

6.6 Einwendungen gegen Belastung aus Lastschriften sind innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung geltend zu machen. Bei begründeten Einwänden nach Fristablauf bleiben die Ansprüche des Kunden unberührt. Sofern der SWO keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt, werden Rückzahlungsansprüche gegen die SWO dem Kundenkonto gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.


7. Pflichten des Kunden

7.1 Der Kunde hat seine Benutzerkennung und sein Passwort geheim zu halten und seinen Zugang zu YANiQ unverzüglich sperren zu lassen, wenn er den Verdacht hat, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis hiervon erlangt hat oder haben könnte. Die Datenfreigabe durch den Kunden darf im Internet erst erfolgen, wenn auf dem Bildschirm angezeigt wird, dass die Datenübermittlung verschlüsselt erfolgt.

7.2 Es obliegt dem Kunden, die von der SWO erstellten Rechnungen und Mitteilungen unverzüglich zu prüfen und gegebenfalls unverzüglich zu beanstanden.

7.3 Stellt der Kunde einen Missbrauch seines Kundenaccounts fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich der SWO mitzuteilen. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des Handys. Das informierte Verkehrsunternehmen unterstützt den Kunden dahingehend, dass die Nutzung von YANiQ sofort gesperrt wird.

7.4 Stellt ein Verkehrsunternehmen oder die Dienstleister einen Missbrauch fest, wird die Nutzung von YANiQ sofort gesperrt. Die Sperrmitteilung erfolgt über eine E-Mail durch den IT-Dienstleister. Jeder Ticketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit dem registrierten Kundenaccount erfolgte, wird von der SWO bis zum Zeitpunkt der Sperrung als vom Kunden veranlasst angesehen. Der Kunde muss in diesem Fall beweisen, dass nicht er die Leistung in Anspruch nahm. Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, wird der Kunde für weitere Käufe über YANiQ gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen sind. In diesem Fall wird der Kunde in einem Mahnschreiben über die erfolgte Sperrung informiert. In diesem Fall können weitere Kosten, wie etwa Mahngebühren, auf den Kunden zukommen. Im Inkasso-Fall erfolgt die weitere Bearbeitung zur Eintreibung der Forderungen durch das Inkasso-Unternehmen Creditreform.


8. Kein Widerrufsrecht
Dem Kunden steht kein Widerrufsrecht für die gekaufte Fahrberechtigungen über YANiQ zu. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312g I BGB findet keine Anwendung auf Verträge über die Beförderung von Personen, § 312 II Nr. 5 BGB.


9. Datenschutz

9.1 Die beteiligten Verkehrsunternehmen bedienen sich zur Abwicklung des gesamten Services IT-Dienstleistern. Alle beteiligten Dienstleister dürfen die Daten nur entsprechend der abgeschlossenen Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten.

9.2 Die Daten, einschließlich der erforderlichen Bewegungsdaten zur Ermittlung des Bestpreises, werden bei dem vom Kunden ausgewählten Verkehrsunternehmen und/oder den Dienstleistern verarbeitet. Hierbei wird zwischen personenbezogenen Daten, Nutzungs- und Umsatzdaten unterschieden.

9.3 Die bei dem durchführenden Verkehrsunternehmen bzw. bei den Dienstleistern erhobenen Nutzungsdaten werden im System 12 Monate nach Abschluss der Transaktion anonymisiert, danach kann kein Personenbezug hergestellt werden. Bewegungsdaten werden vorab anonymisiert, sobald eine Verwertung aufgrund Einspruchsfristen zu den Sepa-Lastschriften nicht mehr gegeben ist. Personenbezogene Daten werden entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.

9.4 Das durchführende Verkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Daten der bei ihr angemeldeten Kunden zum Zwecke der Kundenbetreuung und postalischen Werbung.

9.5 Mit der Registrierung sowie mit jeder einzelnen Nutzung von YANiQ erklärt der Kunde jeweils sein Einverständnis, dass seine personen- und bewegungsbezogenen Daten zum Zwecke der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung verarbeitet und gespeichert werden. Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen der §§ 28, 28a BDSG zur Prüfung und Weitergabe der Daten an Inkassounternehmen, Auskunfteien und Scoring-Dienstleister berechtigt. Die Weitergabe an Auskunfteien ist zulässig, wenn eine der unter § 28a Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Auf die Übermittlung wird der Kunden hiermit ausdrücklich hingewiesen. Auf die berechtigten Belange des Kunden ist Rücksicht zu nehmen. Ergänzend gelten die Vorschriften des § 28 BDSG und des § 28a des BDSG.

9.6 Mit jeder einzelnen Nutzung von YANiQ erklärt der Kunden jeweils sein Einverständnis, dass seine Ticketdaten während der Kontrolle auf Basis des vom Kunden angegebenen Kontrollmediums bei Bedarf von allen beteiligten Verkehrsunternehmen eingesehen werden können.


10. Haftung

10.1 Die SWO übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund des Kauf- und Beförderungsvertrags mit einem anderen Verkehrsunternehmen als der SWO entstehen. Diese sind alleiniger Vertragspartner des Kunden und treten demnach auch nicht als gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des SWO auf. Dazu näher Ziff. 1.1 und 4.3.

10.2 Für die Nutzung von OnlineTickets ist es erforderlich, technische Systeme und Dienstleistungen Dritter einzusetzen. Die SWO, die Verkehrsunternehmen und ihre Dienstleister übernehmen für Endgeräte, Softwareprogramme, Übertragungswege, Telekommunikations- und andere Dienstleistungen Dritter weder eine Gewährleistung noch eine Haftung, sofern sich auf den nachfolgenden Ziff. nicht etwas anderes ergibt. Für eine fehlerhafte oder nicht erfolgte Übermittlung des Tickets übernehmen weder die Verkehrsunternehmen noch die Dienstleister die Haftung, sofern der Fehler nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Insbesondere ist durch den Kunden die Bereitstellung einer Internetverbindung zum Download der Fahrtberechtigung und weiterer erforderlicher Daten (Haltestellenliste, AGB, Datenschutz) sicherzustellen.

10.3 Unbeschadet der Ziff. 10.1 und 10.2 haftet die SWO für sich, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn ein Schaden

a) durch eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Pflicht verursacht worden ist (wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung das Online-Nutzungsverhältnis prägt bzw. Ermöglichen und auf die der Kunde vertrauen darf) oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

10.4 Haftet die SWO gemäß Ziff. 10.4 a) für die Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.5 Soweit die Schadensersatzhaftung der SWO ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter der SWO sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der SWO und deren Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der SWO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe beruhen sowie für die verschuldungsunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG, die aufgrund der SWO, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen entstanden sind.


11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten, die gesetzlichen Vorschriften, soweit vorhanden. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.


12. Anpassung dieser AGB

12.1 Die SWO ist berechtigt, diese AGB in angemessener Weise neuzufassen. Die Änderung darf nur aufgrund eines triftigen Grundes erfolgen. Darunter fällt insbesondere die Änderung der Gesetzeslage, die Änderung der Rechtsprechung oder Änderung der technischen Entwicklung, die eine Anpassung erforderlich machen. Hierzu wird die SWO den Kunden eine Neufassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen übermitteln. Sie wird dafür eine E-Mail an die im Mobilitätsportal des Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse übermitteln und die Änderungen hervorheben.

12.2 Die Anpassung betrifft nur die Gegenstände der AGB, die von dem triftigen Grund i. S. d. Ziff. 12.1 betroffen sind. Eine Änderung unterbleibt, wenn durch die Änderung, das Vertragsgleichgewicht der Parteien erheblich gestört wird. Dies gilt insbesondere bei Änderung der Hauptleistungspflichten. In diesem Fall wird ein ausdrücklicher Änderungsvertrag mit dem Kunden geschlossen.

12.3 Die in 12.1 genannte Neufassung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser innerhalb der Ankündigungsfrist nicht schriftlich oder in Textform im Mobilitätsportal oder per E-Mail an abo_at_swo-mobil.de widerspricht oder wenn er nach Ablauf der Ankündigungsfrist YANiQ weiter nutzt. Die SWO wird den Kunden bei der Übermittlung der in 12.1 genannten Neufassung besonders auf die Bedeutung Ihres Schweigens hinweisen.
12.4 Widerspricht der Kunde einer Neufassung, gelten Ziff. 8.4 und 9 der AGB des MOBILITÄTSPORTAL entsprechend.


13. Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden wurden bis zu diesem Vertragsschluss nicht geschlossen.


14. Anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Anwendung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.


15. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort i. S. d. § 269 BGB ist für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist das Tarifgebiet der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt dies auch für den prozessualen Erfüllungsort i. S. d. 29 ZPO


16. Gerichtsstand
Osnabrück ist Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten über Inhalt und Auslegung dieses Vertrages, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder wenn der Vertragspartner der SWO keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Darüber hinaus ist Osnabrück auch dann Gerichtsstand, wenn der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartner der SWO nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Satz 1 und 2 gelten nicht bei Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögensrechtlicher Ansprüche, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.


17. Freiwillige Streitbeilegung
Die SWO nimmt teil an dem allgemeinen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. (Kontaktdaten: Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein; www.verbraucher-schlichter.de; mail_at_verbraucher-schlichter.de; Telefon 07851 / 795 79 40; Fax 07851 / 795 79 41).

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Adresse

SWO Mobil GmbH
Alte Poststraße 9
49074 Osnabrück
info_at_yaniq.de

Hotline: 0541 2002 - 2211

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